An und für sich sind die Bestimmungen bei Tierschutz und Tiertransporten eindeutig. Üblicherweise gibt es Vorgaben der Europäischen Union, die durch österreichische Gesetze und Verordnungen begleitet, ergänzt und oft sogar verschärft werden. Doch beim Transport von Pferden gibt es immer wieder Fragen bzw. unterschiedliche Interpretationen gesetzlicher Bestimmungen. Hier nun ein Versuch, Klarheit bei Pferdetransporten zu bringen!
Die einschlägige europäische Gesetzesgrundlage ist die EG-Verordnung VO (EU) 1/2005 zum Schutz der Tiere beim Transport. Auch wenn nach 20 Jahren an einer neuen europäischen Verordnung mit Verschärfungen und detaillierteren Bestimmungen gearbeitet wird, so wird sich am Charakter wenig ändern – und der Pferdetransport ein Randthema bleiben.
Besagte VO (EU) 1/2005 ist also die gesetzliche Grundlage auf europäischer Ebene – für dzt. 27 Mitgliedsstaaten und jene europäischen Staaten mit einschlägigen Abkommen. Die EG-Verordnung regelt ausschließlich Tiertransporte zu wirtschaftlichen Zwecken.
Bei Pferdetransporten zu beurteilen, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, ist nicht immer einfach. „Wirtschaftlich“ bedeutet jedenfalls nicht nur, dass es zu einem Geldfluss kommt, auch Sach- oder Gegenleistungen sind darunter zu verstehen. Turnierfahrten werden generell als „nicht wirtschaftlich“ angesehen, Verkauf, Handel oder Wertsteigerung von Pferden hingegen schon. Jedoch gelten in Österreich die „allgemeinen Bedingungen beim Transport von Tieren“ nach Art. 3 der VO (EU) 1/2005 bei allen Transporten, also auch privaten, ebenso die Kapitel „Transportfähigkeit, Transportmittel (inkl. Beschilderung) und Transportpraxis“. Dies und weiteres ist im österreichischen Tierschutzgesetz (§11 Transport von Tieren) geregelt!
Allgemeine Bedingungen:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
- b) Die Tiere sind transportfähig.
- c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
- f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
- g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
- h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
In den allgemeinen Bedingungen wird auch die Qualifikation der Personen erwähnt, die Tiertransporte durchführen. Der sogenannte „Tiertransport-Sachkundenachweis“, auch Befähigungsnachweis genannt, beinhaltet die angesprochene Qualifikation klarerweise.
Im Falle einer Kontrolle ist es daher unerheblich, ob Pferdetransporte wirtschaftlich, gewerblich oder privat durchgeführt werden, da Grundsätzliches immer gilt. Und bezüglich der Frage nach der Qualifikation gibt der personenbezogene Befähigungsnachweis Sicherheit. Der Befähigungsnachweis ist nach der EG VO (EU) 1/2005 zwingend für Tiertransporte in wirtschaftlicher Hinsicht bei Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pferdeartigen bzw. Geflügel ab einer Wegstrecke von 65 Kilometern erforderlich. Der Befähigungsnachweis ist personenbezogen und wird in Kursen plus Prüfung von den erwachsenenbildenden Einrichtungen wie WIFI und LFI angeboten. Inhalt dieser Kurse ist unter anderem, die Details zum Tiertransport-Recht zu präsentieren und anhand von Fallbeispielen zu erklären.
Die rechtlichen Grundlagen für Inhalte und Durchführung dieser Kurse bzw. etwaige Anrechenbarkeiten sind in der nationalen Tiertransport-Ausbildungsverordnung geregelt. Zusammengefasst kann bezüglich des Themas „Qualifikation“ gesagt werden, dass ein vorhandener Befähigungsnachweis (egal ob Fahrer oder Begleiter) allfällige Diskussionen erübrigt.
Betrachtet man die einzelnen Punkte der allgemeinen Bedingungen, so geht es v.a. um Sicherheit und Tierschutz. Aus meiner Erfahrung nach 17 Jahren Kontrolltätigkeit fallen viele Mängel bei Tiertransporten im Allgemeinen und bei Pferden im Speziellen bereits in den gesetzlichen Rahmen der „allgemeinen Bedingungen“:
Verzögerung bei Kontrollen wegen kaputter Reifen, Defekte an Bremsen, Bremslichter, Blinker, Nicht-Vorhandensein eines Führerscheins für Anhänger, Gewichtsüberschreitungen u.ä. sind hier genauso zu erwähnen wie bei Belastung durchgerissene Bodenplatten.
Bei der Transportfähigkeit gibt es insofern eine Ausnahme, falls der Transport unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt. Ansonsten gelten hier die Parameter Fitness, keine schweren Verletzungen, Belastbarkeit der Extremitäten, Alter, etc.
Bei den Tiertransport-Kursen für den Befähigungsnachweis werden natürlich auch die einzelnen notwendigen Punkte gebracht, die bei wirtschaftlich durchgeführten Transporten zu beachten sind. Das WIFI organisiert zudem die Ausbildung/Qualifizierung für Langstreckentransporte, also wirtschaftliche Transporte über acht Stunden Transportdauer.
Abseits der Tiertransport- und Tierschutz-Gesetzgebung möchte ich noch darauf hinweisen, dass immer ein Pferdepass (=Identitätsnachweis) mitgeführt werden muss. Bei der Beurteilung eines etwaigen privaten oder wirtschaftlichen Transportes ist es günstig, wenn im Identitätsnachweis auch der aktuelle Besitzer eingetragen ist. Und aus tierseuchenrechtlichen Gründen muss beim Grenzübertritt auch eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung (TRACES) für jedes Pferd vorhanden sein. Bei meinem Einsatz an der burgenländischen Grenze zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche hat es sich gezeigt, dass dies oft nicht gewusst bzw. ignoriert wird.
Dafür gibt es hier die richtige Ausbildung, damit bei einem Pferdetransport, egal ob im In- oder Ausland alles rechtlich gedeckt ist, und vor allem gesundheitlich für die Pferde alles richtig gemacht wird:
Termine Kurse WIFI:
Ausbildung Tiertransportbetreuer:in Kurzstreckentransporte: 18.12.2025 – 9:00 – 16:30, 9.04.2026 9:00 – 16:30
Ausbildung Tiertransportbetreuer:in Langstreckentransporte: 19.12.2025 9:00 – 12:30, 10.04.2026 9:00 – 12:30
Link zu den Kursen und Terminen:
Tiertransportbetreuer:in Kurzstrecke | WIFI NÖ
Tiertransportbetreuer:in Langstrecke WIFI NÖ | WIFI NÖ
Text:
Mag. med. vet. Stephan Hintenaus, Tiertransportexperte
- Amtlicher Tierarzt
- Tiertransportinspektor Land OÖ
- Trainer u.a.
Fotocredit:
Mag. med. vet. Stephan Hintenaus, Tiertransportexperte
- Amtlicher Tierarzt
- Tiertransportinspektor Land OÖ
- Trainer u.a.